Allgemeinen Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Verkauf unserer Produkte - der Henze Boron Nitride Products (Henze BNP) AG - und alle damit verbundenen Leistungen werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn Henze BNP dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch wenn Henze BNP den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung eines Auftrages, z. B. durch die Annahme eines Auftrages. Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten für die gegenwärtigen und auch die zukünftigen Verkaufsgeschäfte, auch wenn Henze BNP nicht ausdrücklich Bezug auf diese nimmt. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB, die unter https://www.henze-bnp.de/Extras/AGBs.php abrufbar ist.
(3) Mit der Erteilung des Auftrags an Henze BNP erkennt der Kunde die alleinige Anwendbarkeit dieser AGB an.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Die Angebote von Henze BNP sind stets freibleibend und unverbindlich.
(3) Bestellungen müssen die für die Erstellung einer Auftragsbestätigung und die Herstellung der Ware notwendigen Informationen enthalten.
(4) Verträge mit Henze BNP kommen erst zustande, wenn Henze BNP die Annahme der Bestellung gegenüber dem Kunden in Textform bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch Henze BNP.
(5) Der Vertragsinhalt und die Pflichten der Parteien bestimmen sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Sollte der Inhalt der Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden abweichen, hat dieser dies Henze BNP gegenüber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige der Abweichung, gilt die Abweichung als genehmigt.

§ 3 Pflichten von Henze BNP
(1) Die vertraglichen Leistungspflichten von Henze BNP ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden behält Henze BNP sich geringfügige Abweichungen, durch welche der Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich gemindert werden, vor. Unter denselben Voraussetzungen bleiben technische Veränderungen/Verbesserungen vorbehalten, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet Henze BNP die abholbereite Bereitstellung der Ware am vereinbarten Ort.

§ 4 Gefahrenübergang, Liefertermine
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware am vereinbarten Lieferort, der sich aus den schriftlich vereinbarten Lieferbedingungen ergibt, abholbereit ist. Derzeit gelten die Incoterms© 2010.
(2) Unsere Lieferungen und der Gefahrenübergang bei solchen erfolgen grundsätzlich frei Auslieferungslager im Inland (EXW). Wenn mit dem Kunden ein Transport vereinbart wird, gilt Lieferung und Gefahrenübergang frei Frachtführer im Inland (FCA). Abweichungen hiervon können mit dem Kunden einzeln ausgehandelt und müssen auf der Auftragsbestätigung entsprechend vermerkt werden.
(3) Liefertermine im Sinn dieser AGB sind die Termine, zu denen die Ware abholbereit ist.
(4) Genannte Liefertermine sind stets unverbindlich.
(5) Selbst wenn Liefertermine ausdrücklich als verbindlich genannt werden, sind diese erst bindend, wenn der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat, insbesondere die Nennung gewünschter Spezifikationen, die Einholung und Vorlage erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, die Leistung vereinbarter Anzahlungen, etc.

§ 5 Export der Erzeugnisse
(1) Die Waren werden grundsätzlich ohne eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen abgegeben. Das Einholen einer solchen Genehmigung ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Abweichungen hiervon können mit dem Kunden einzeln ausgehandelt und müssen auf der Auftragsbestätigung entsprechend vermerkt werden.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Waren auch nicht zur Ausfuhr durch den Kunden oder einen Dritten verkauft. Notwendige Genehmigungen muss ebenfalls der Kunde einholen.
(3) Sollte eine vereinbarte Lieferung sich durch Exportbeschränkungen verzögern oder daher nicht möglich sein, kann Henze BNP von dem zugrundeliegenden Vertrag zurücktreten.
(4) Der Kunde garantiert, bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes und insbesondere bei einer Weiterveräußerung der von Henze BNP bezogenen Waren sämtliche einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu beachten und einzuhalten und sämtliche gegebenenfalls erforderlichen Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, Henze BNP von Ansprüchen, die Dritte aufgrund seines eigenen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle gegen Henze BNP geltend machen, freizustellen und Henze BNP den aus einer solchen Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, Henze BNP unverzüglich mit einem gesonderten Schreiben auf etwaige ihm bekannte, nach den einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle bestehende Verbote oder Genehmigungsvorbehalte betreffend die Henze BNP obliegende Lieferung der bestellten Waren und Anlagen hinzuweisen.
(6) Steht die Lieferung der bestellten Waren und Anlagen unter einem Genehmigungsvorbehalt, verpflichtet sich der Kunde, nach besten Kräften an der Erteilung der Genehmigung mitzuwirken und Henze BNP insbesondere sämtliche hierfür benötigten Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen.
(7) Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Bestimmungen und wird Henze BNP deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen oder ist eine Lieferung der bestellten Waren und Anlagen deshalb nicht möglich, ist Henze BNP zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Henze BNP. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen oder mittels Scheck oder Wechsel geleistet werden.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4 bis 6 auf Henze BNP übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(3) Eine Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden erfolgt stets für Henze BNP. Erfolgt dies aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten, so treffen die Pflichten hieraus nur den Kunden. Ist bei einer Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware die andere Sache Hauptsache, steht Henze BNP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. Veräußert der Kunde die neue Sache weiter, so gilt Absatz (2) hierfür entsprechend.
(4) Forderungen und alle Nebenrechte des Kunden (auch Sicherheiten eines Dritten oder Surrogate für die Forderung gegen Dritte) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Henze BNP abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Henze BNP gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an Henze BNP abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
(5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, soweit Henze BNP dieses Recht nicht widerruft. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden erforderlich und angemessen ist, insbesondere bei Zahlungsverzug.
(6) Zur Abtretung der Forderung - einschl. des Forderungsverkaufs an Factoringbanken - ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Henze BNP berechtigt. Auf Verlangen von Henze BNP ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf Henze BNP über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit an Henze BNP ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie für Henze BNP verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an Henze BNP abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich übergeben.
(7) Wenn Henze BNP den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
(8) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde Henze BNP unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen bedürfen ihrer Erlaubnis.
(9) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist Henze BNP auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren, diese gesondert zu lagern oder zu kennzeichnen und gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Eventuelle Ansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung dieser Waren tritt der Kunde hiermit an Henze BNP ab. Die Abtretungen werden hiermit angenommen. Eine Abtretung der Ansprüche gegen Henze BNP bedarf der Zustimmung von Henze BNP.
(11) Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Käufer verpflichtet, Henze BNP eine andere, adäquate Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formschriften mitzuwirken.

§ 7 Pflichten des Kunden, Preise, Gefahrübergang
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, gegebenenfalls eine Anzahlung zu leisten und den Kaufpreis zu bezahlen. Zudem hat der Kunde die Kosten des Zahlungsverkehrs (z.B. Überweisungsgebühren seiner eigenen Bank) zu tragen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise als Netto-Preise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer inklusive Verpackung, aber ohne Liefer- und Versandkosten. Ein Skontoabzug wird grundsätzlich nicht gewährt. Abweichungen hiervon können mit dem Kunden einzeln ausgehandelt und müssen auf der Auftragsbestätigung entsprechend vermerkt werden.
(3) Zahlungen sind unbar durch Überweisung zu leisten. Eventuell anfallende Kosten oder Spesen der Zahlung hat der Kunde zu tragen.
(4) Der Kaufpreis ist bei Gefahrübergang gemäß § 4 fällig. Der Kunde wird die gestellten Rechnungen vorbehaltlich individuell vereinbarter Zahlungsfristen innerhalb von jeweils maximal 30 Tagen begleichen (Zahlungsziel). Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, ist Henze BNP berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen.
(5) Bei Zahlungsverzug des Schuldners hat Henze BNP zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00. Dies gilt auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen. Nach Fälligkeit wird Henze BNP für jede Mahnung eine angemessene Kostenpauschale i.H.v. EUR 5,00 erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, Henze BNP nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist.
(6) Das gelieferte Material ist vom Kunden vor der Verarbeitung auf Qualität, Abmessung und Messgenauigkeit zu überprüfen. Auch Bescheinigungen, Zertifikate und Prüfberichte Dritter entbinden den Kunden hiervon nicht.
(7) Vereinbarte Preise beziehen sich immer nur auf den konkreten Auftrag des Kunden. Für spätere Aufträge ist Henze BNP an diese Preise nicht mehr gebunden.
(8) Wenn der Kunde in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung der Erfüllung der Forderung von Henze BNP hindeutet, gerät, ist er verpflichtet, die Ware nach Aufforderung durch Henze BNP zur Abholung bereit zu stellen und es Henze BNP zu gestatten, den Betrieb des Kunden zur Wegnahme der Ware zu betreten. In diesem Fall ist Henze BNP auch berechtigt, die Weiterverarbeitung und das Wegschaffen bzw. das anderweitige Entfernen der gelieferten Ware zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, in der Anfrage sowie bei der Auftragserteilung spezielle, die Ausführung des Auftrags beeinflussende Anforderungen zu spezifizieren und Henze BNP darüber zu unterrichten, damit Henze BNP im Vorfeld und während der Bearbeitung des Auftrags den speziellen Anforderungen gezielt Folge leisten kann.

§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
(1) Die Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche von Henze BNP ist ausgeschlossen.
(2) Henze BNP ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die gegen den Kunden bestehen, aufzurechnen.
(3) Das Aufrechnungsverbot für den Kunden gilt nicht, wenn die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(5) Das Zurückbehaltungsverbot gilt nicht, wenn die zur Zurückbehaltung berechtigenden Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem Kunden offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zusteht. In einem solchen Fall ist der Kunde jedoch nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mängelbeseitigung, steht.
(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 9 Transportschäden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.
(2) Äußerlich erkennbare Transportschäden, z.B. äußerliche Beschädigungen der Verpackung, muss sich der Kunde vor Abnahme der Lieferung vom zuständigen Mitarbeiter des Transportunternehmens bzw. vom Transportführer bestätigen lassen. Ein Frachtbriefvermerk ist nicht ausreichend.
(3) Wenn Transportschäden bestehen, die nicht äußerlich erkennbar sind, muss bei Speditionstransport innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Gutes dem Transportunternehmen der Schaden jedenfalls in Textform gemeldet worden sein.
(4) Daneben müssen die Schäden und die Meldung an das Transportunternehmen Henze BNP in Textform innerhalb der genannten Frist mitgeteilt werden.
(5) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Meldung von Transportschäden, haftet Henze BNP für diese Schäden nur, wenn und soweit Ersatzleistungen vom Transportunternehmer bzw. einer Transportversicherung an Henze BNP geleistet worden sind.
(6) Die Haftung für Transportschäden ist auf die Höhe der Ersatzleistung beschränkt.

§ 10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr bzw. fünf Jahre, sofern es sich um eine Sache gem. § 438 Abs. l Nr. 2 b) BGB handelt.
(2) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nimmt Henze BNP mangelhafte Ware grundsätzlich zurück und liefert an ihrer Stelle Ersatz. Nach Wahl ist Henze BNP berechtigt, nachzubessern.
(3) Nur wenn Henze BNP diesen Pflichten nicht nachkommt oder wenn die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Erst dann können Schadenersatz oder weitere Gewährleistungsrechte nach dem Gesetz vom Kunden verlangt werden.
(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Transportschaden nicht rechtzeitig gem. § 9 gemeldet worden ist.
(5) Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich vorbehaltlich anderer Vereinbarungen aus der Auftragsbestätigung, soweit dort keine Vereinbarung getroffen worden ist, aus der Produktbeschreibung von Henze BNP. Ergibt sich auch dort keine Beschaffenheit, sind Waren mittlerer Art und Güte geschuldet.
(6) Auch innerhalb der Gewährleistungsfrist gilt: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht unverzüglich ab Erhalt der Ware gerügt hat. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um Schäden handelt, die vom Kunden nicht entsprechend § 9 gemeldet worden sind und keine Ersatzleistung erfolgt. Sollte sich ein verdeckter Mangel erst später zeigen, hat der Kunde diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch vier Werktage nach dessen Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelrüge hat in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels zu erfolgen.
(7) Die Rechte wegen eines Sachmangels entfallen, wenn der Kunde Henze BNP auf Verlangen nicht unverzüglich die Möglichkeit gibt, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, insbesondere Henze BNP auf Verlangen unverzüglich die beanstandete Ware oder Proben hiervon zur Überprüfung zur Verfügung stellt.
(8) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 11 Rückgabe von Leihverpackungen
Bei Nichtrückgabe von Schutzbehältern und anderen Leihverpackungen behält Henze BNP sich vor, die Henze BNP entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.

§ 12 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, auch bei Lieferanten von Henze BNP, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der betroffenen Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 13 Haftung von Henze BNP
(1) Eine Haftung besteht, wenn Henze BNP, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit verursacht haben.
(2) Eine Haftung besteht, wenn Henze BNP, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sonstige Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
(3) Eine Haftung besteht auch, soweit Henze BNP, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine der wesentlichen Vertragspflichten dieses Vertrages verletzt haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und der Kunde auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden begrenzt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(5) Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
(6) Eine weitergehende Haftung von Henze BNP ist ausgeschlossen.

§ 14 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

§ 15 Datenschutz
(1) Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jeder Vertragspartner verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen gem. § 53 BDSG (nF) schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Vertragspartner auf Anforderung nach.
(2) Soweit Henze BNP bei der Durchführung des Auftrags personenbezogene Daten verarbeitet, wird Henze BNP im Auftrag des Kunden i. S. d. Art. 28 EU-DSGVO tätig. Henze BNP wird personenbezogene Daten daher nur gemäß eines separat zu schließenden Vertrages zur Auftragsverarbeitung nutzen.

§ 16 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
(1) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Erfüllungsort des Vertrages ist Lauben.
(3) Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrages oder seiner Durchführung ist Kempten/Allgäu. Soweit der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, kann Henze BNP ihn nach seiner Wahl auch an diesem verklagen.
(4) Dieser Text unterliegt deutschem Recht und soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Anderssprachige Fassungen dienen nur der Information und sind nicht Bestandteil des Rechtsgeschäftes. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und anderssprachigen Fassungen gilt daher nur die deutsche Fassung.

§ 17 Sonstiges
(1) Die Abtretung von gegen Henze BNP gerichteten Forderungen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Alle Erklärungen, die zur Änderung dieses Vertrages oder aufgrund dieses Vertrages abgegeben werden, bedürfen, sofern diese AGB nichts anderes bestimmen, der Textform.
(3) Die Wirksamkeit der übrigen AGB wird durch die Unwirksamkeit einzelner Vorschriften nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck an nächsten kommt.

Lauben, März 2019